Altersvorsorge

Mit der AHV-Reform 21 wird unter anderem das Frauenrentenalter 65 eingeführt. Die Gesetzesrevision hat überdies weitreichende Folgen für alle, die sich früh pensionieren lassen oder im Alter weiterarbeiten wollen, und wirkt sich auch auf die Pensionskasse aus.
Trotz enger Bindung zum Hofbewirtschafter gilt die Konkubinatspartnerin / der Konkubinatspartner nicht als mitarbeitendes Familienmitglied in der Landwirtschaft. Wird gegen Lohn auf dem Betrieb des Partners mitgearbeitet, besteht Versicherungsschutz über die gesetzlichen Obligatorien der ersten und zweiten Säule.
Arbeitet die Ehefrau ohne eigenes AHV-Einkommen auf dem Betrieb des Ehemannes mit, bleiben ihr gewisse soziale Dienstleistungen vorenthalten. Ein Arbeitsvertrag oder eine gemeinsame Betriebsführung hebt diese soziale Ungleichheit auf.
Bei einer Hofübergabe an die nächste Generation stellt sich für das abtretende Betriebsleiterpaar die Frage nach der künftigen Wohnlösung. Eine Umfrage zeigt, dass tendenziell weniger Wohnrechte vereinbart werden.
Der Film von Eva Hirschi thematisiert, was auf einem Drittel der Schweizer Bauernhöfe gang und gäbe ist: Die Bäuerin arbeitet, bezieht aber keinen Lohn.
Für Bauernfamilien ist die freiwillige Vorsorge – in Ergänzung AHV/IV – von grosser Bedeutung. Um das Einkommen im Ruhestand zu sichern, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Pensionskasse 2b sowie der Säule 3a.
Das Drei-Säulen-Modell sorgt in der Schweiz für die Altersvorsorge. Hanspeter Flückiger von der Agrisano erklärt, was Hofübergabe und Rente miteinander zu tun haben.
Nach der Pensionierung: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Wohnsituation auf dem Hof geregelt werden kann.
Im Rahmen der Kampagne «Verantwortung übernehmen» gibt es kostenlose Gesamtversicherungsberatungen. Aber wie läuft so etwas ab? Die BauernZeitung durfte ein Bauernpaar begleiten.
Ein SRF Dok Beitrag zum Thema Frauen und Geld: Wie Kinderbetreuung und Scheidung die Rente von Frauen drücken.